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Bebauungsplan Nr. 50/04 „Auf dem Grubenstück“ tritt in Kraft
Bebauungsplan für Rauschendorf ist in Kraft
Der Rat der Stadt Königswinter beschloss den Bebauungsplan Nr.
50/04.
Der Beschluss betrifft „Auf dem Grubenstück“, 2.
Änderung.
Der Rat beschloss den Bebauungsplan als Satzung im Stadtteil Rauschendorf.
Der Beschluss fiel nach Angaben der Stadt am 29. April 2024.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Die Stadt ersetzt laut Mitteilung damit die sonst nötige Veröffentlichung.
Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist laut Stadt nicht erforderlich.
Unterlagen sind online und vor Ort einsehbar
Die Stadt stellt die Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 50/04 online bereit.
Das betrifft „Auf dem Grubenstück“, 2.
Änderung.
Die Stadt nennt als Link den Text „Bebauungsplan Nr.
50/04“.
Der Text enthält „Auf dem Grubenstück“, 2.
Änderung.
Die Stadt nennt außerdem www.koenigswinter.de als Zugang.
Der Zugriff erfolgt in der Rubrik „Planen und Bauen“.
Der Zugriff erfolgt in der Unterrubrik „Stadtplanung/Bauleitplanung“.
Der Zugriff erfolgt über den Menüpunkt „Bebauungspläne“.
Die Stadt hält den Bebauungsplan mit Begründung zur Einsicht bereit.
Die Stadt hält außerdem die zusammenfassende Erklärung zur Einsicht bereit.
Die Stadt hält die Unterlagen für jedermann bereit.
Die Stadt gibt auf Verlangen Auskunft über den Inhalt.
Einsicht im Servicebereich Stadtplanung
Die Stadt ermöglicht eine Einsicht im Servicebereich Stadtplanung vor Ort.
Die Stadt nennt als Adresse Obere Straße 8.
Die Stadt nennt außerdem Königswinter-Thomasberg als Ort.
Montags bis freitags sind Termine von 9:00 bis 12:30 Uhr möglich.
Zusätzlich sind montags bis mittwochs Termine von 14:00 bis 16:00 Uhr möglich.
Donnerstags sind Termine von 14:00 bis 17:00 Uhr möglich.
Die Stadt bittet um eine vorherige Terminvereinbarung.
Das Verwaltungsgebäude ist laut Stadt barrierefrei erreichbar.
Hinweise zu Fristen für Einwendungen und Ansprüche
Die Stadt weist auf die Regelungen des Paragraphen 215 Baugesetzbuch hin.
Bestimmte Fehler werden danach unbeachtlich, wenn Fristen ungenutzt bleiben.
Die Fristen gelten nach Angaben der Stadt für ein Jahr.
Die Fristen gelten seit der Bekanntmachung.
Die Stadt nennt als Beispiele Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften.
Die Stadt nennt als Beispiele Mängel im Verhältnis zum Flächennutzungsplan.
Die Stadt nennt als Beispiele Mängel des Abwägungsvorgangs.
Die Stadt nennt als Beispiele bestimmte Fehler bei beschleunigten Verfahren.
Der Bürger muss laut Stadt eine schriftliche Geltendmachung einreichen.
Die Geltendmachung muss die behauptete Verletzung begründen.
Die Stadt verweist außerdem auf Paragraphen 44 Absatz 3 und 4.
Die Vorschriften betreffen mögliche Entschädigungsansprüche nach den Paragraphen 39 bis 42.
Die Stadt verweist auch auf Fristen zur Geltendmachung dieser Ansprüche.
Zusätzlich gilt laut Paragraph 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen.
Dabei geht es um eine Frist von sechs Monaten.
Nach Ablauf von sechs Monaten können Verfahrens- und Formmängel grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Das gilt für Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne.
Die Stadt nennt Ausnahmen für mehrere Fälle.
Eine Ausnahme liegt laut Stadt vor, wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt.
Eine Ausnahme liegt laut Stadt vor, wenn die Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
Eine Ausnahme liegt laut Stadt vor, wenn der Bürgermeister den Ratsbeschluss beanstandete.
Eine Ausnahme liegt laut Stadt vor, wenn der Mangel zuvor gegenüber der Stadt gerügt wurde.
Den Geltungsbereich der Satzung zeigt laut Stadt der beigefügte Übersichtsplan.