Bebauungsplan Nr. 50/04 „Auf dem Grubenstück“ tritt in Kraft
Rat beschließt 2. Änderung im Stadtteil Rauschendorf – Einsicht in die Unterlagen und Hinweise zu Fristen
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Bebauungsplan für Rauschendorf ist in Kraft getreten
Der Rat der Stadt Königswinter hat den Bebauungsplan Nr. 50/04 „Auf dem Grubenstück“, 2. Änderung im Stadtteil Rauschendorf, als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde nach Angaben der Stadt in der Ratssitzung am 29.04.2024 gefasst.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Wie die Stadt mitteilt, ersetzt diese Bekanntmachung die sonst für Satzungen vorgeschriebene Veröffentlichung. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Unterlagen online und vor Ort einsehbar
Die Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 50/04 „Auf dem Grubenstück“, 2. Änderung, können online auf der Internetseite der Stadt eingesehen werden: Bebauungsplan Nr. 50/04 „Auf dem Grubenstück“, 2. Änderung.
Nach Angaben der Stadt sind die Unterlagen außerdem über www.koenigswinter.de in der Rubrik „Planen und Bauen“, Unterrubrik „Stadtplanung/Bauleitplanung“ unter dem Menüpunkt „Bebauungspläne“ abrufbar.
Der Bebauungsplan wird mit der zugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Einsicht im Servicebereich Stadtplanung
Eine Einsicht vor Ort ist im Servicebereich Stadtplanung, Obere Straße 8, Königswinter-Thomasberg, während der Dienststunden möglich:
- montags bis freitags von 9:00 bis 12:30 Uhr,
- zusätzlich montags bis mittwochs von 14:00 bis 16:00 Uhr,
- donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr.
Die Stadt bittet um vorherige Terminvereinbarung.
Das Verwaltungsgebäude ist barrierefrei erreichbar.
Hinweise zu Fristen für Einwendungen und Ansprüche
Die Stadt weist auf die Regelungen des § 215 Baugesetzbuch hin. Danach werden bestimmte Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel im Verhältnis zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan, Mängel des Abwägungsvorgangs sowie bestimmte Fehler bei beschleunigten Verfahren unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt darzulegen, der die behauptete Verletzung begründet.
Außerdem verweist die Stadt auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 Baugesetzbuch zu möglichen Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch sowie auf Fristen für deren Geltendmachung.
Zusätzlich gilt nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann. Ausnahmen bestehen laut Stadt unter anderem dann, wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, der Bürgermeister den Ratsbeschluss beanstandet hat oder der Mangel zuvor gegenüber der Stadt gerügt wurde.
Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan.
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