Kontrollbegehung im Urnenwald: Rund 30 Grabstellen mit unzulässiger Bepflanzung

Horn-Bad Meinberg prüft im Urnenwald-Waldfriedhof Holzhausen-Externsteine rund 30 Grabstellen: Unzulässige Bepflanzungen werden entfernt – Frist 4 Wochen.

Von Redaktion Horn-Bad Meinberg1 Min. Lesezeit

Die Friedhofsverwaltung der Stadt Horn-Bad Meinberg hat im Urnenwald-Waldfriedhof Holzhausen-Externsteine eine Kontrollbegehung durchgeführt, nachdem es in den vergangenen Wochen vermehrt Beschwerden von Angehörigen über Bepflanzungen sowie Blumen- und Grabschmuck auf einzelnen Grabstellen gegeben hatte. Dabei wurden nach Angaben der Stadt etwa 30 Grabstellen festgestellt, an denen unzulässige Bepflanzungen oder Ausschmückungen vorhanden waren. Die betreffenden Angehörigen wurden angeschrieben.

Naturnaher Charakter des Urnenwaldes bleibt maßgeblich

Die Stadt weist darauf hin, dass die Wahl einer Grabstätte im Urnenwald eine Bestattung in der Natur voraussetzt. Ein besonderes Merkmal des Waldfriedhofs ist, dass die Bestattungsfläche weitgehend in ihrem naturnahen Charakter belassen wird. Eine gärtnerische Gestaltung der Grabstätten ist daher gemäß der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Horn-Bad Meinberg nicht zulässig.

Der Urnenwald Holzhausen-Externsteine ist ein naturbelassenes, idyllisches Waldareal. Die Grabpflege wird nach Angaben der Verwaltung von der Natur übernommen. Individuelle Bepflanzungen oder Ausschmückungen der Grabstätten sind deshalb nicht erlaubt. Dazu zählt insbesondere das Anpflanzen von Pflanzen jeglicher Art sowie das Aufstellen oder Eingraben von Blumenvasen, Blumenschalen, Grablichtern und anderen Gegenständen. Das naturbelassene Areal darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden.

Ausnahmen und Frist für die Entfernung

Ausgenommen sind vorübergehend auf dem Grabstein niedergelegte Schnittblumen. Für weiteres Ablegen von Blumenschmuck steht eine zentrale Ablagestelle vor dem Eingangsbereich zum Urnenwald zur Verfügung.

Die Friedhofsverwaltung bittet die Angehörigen der bisher betroffenen Grabstätten, die angebrachten Anpflanzungen, bepflanzten Schalen und sonstigen Gegenstände innerhalb von vier Wochen zu entfernen. Andernfalls werden diese durch die Stadt beseitigt.

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