Satzung über besonderes Vorkaufsrecht in Vinxel für „Holtorfer Straße / Kapellenweg“

Königswinter beschließt am 13.7.2026 Vorkaufsrecht für Vinxel an der Holtorfer Straße / Kapellenweg. Ziel: Bebauungsplan Nr. 50/25 sichern.

Von Neues aus Königswinter2 Min. Lesezeit

Der Rat der Stadt Königswinter hat am 13. Juli 2026 eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Bereich Holtorfer Straße / Kapellenweg in Vinxel beschlossen. Die Vorkaufsrechtssatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hintergrund der Satzung

Auslöser ist das laufende Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 50/25 „Holtorfer Straße / Kapellenweg“. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz hatte die Einleitung des Verfahrens bereits in seiner Sitzung am 1. Juli 2026 gemäß § 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.

Ziel der städtebaulichen Neuordnung ist es, die planungsrechtlichen Vorgaben im Plangebiet an die aktuellen Rahmenbedingungen anzupassen. Nach der Satzung sollen nicht entsprechend der bisherigen Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 50/1 genutzte Verkehrs- und Gemeinbedarfsflächen überwiegend einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Dabei sollen auch die Anforderungen an die soziale Infrastruktur sowie ein öffentlich nutzbarer Platz an der Kapelle berücksichtigt werden.

Für den nördlich des Kapellenwegs gelegenen Bereich sind zudem Anpassungen der Bebauung vorgesehen. Dazu gehört unter anderem eine Begrenzung zulässiger Baukörperlängen, um die städtebauliche Struktur der Wohngebiete südlich des Kapellenwegs zu berücksichtigen.

Zweck des Vorkaufsrechts

Mit der Vorkaufsrechtssatzung will die Stadt Königswinter die geplante städtebauliche Maßnahme über gemeindlichen Grunderwerb sichern, erleichtern und beschleunigen. Nach Angaben der Satzung soll der frühzeitige Erwerb benötigter Flächen eine zügige und kostenorientierte Realisierung der Entwicklungsziele ermöglichen. Außerdem soll verhindert werden, dass Grundstücke ohne Zugriff der Stadt an Dritte veräußert werden und dadurch die Umsetzung erschwert oder verzögert wird.

Die Stadt begründet das öffentliche Interesse daran, im Plangebiet rechtzeitig Grundeigentum zu erwerben. Für den in der Satzung bezeichneten räumlichen Geltungsbereich steht der Stadt damit ein Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 BauGB zu.

Geltungsbereich

Die Satzung umfasst den geplanten Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 50/25 „Holtorfer Straße / Kapellenweg“ im Stadtteil Vinxel. Einbezogen sind folgende Flurstücke:

  • Gemarkung Vinxel, Flur 3: Flurstücke 42 (teilweise), 87 (teilweise), 134 (teilweise), 172, 238, 240, 241 (teilweise), 245 (teilweise)
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstücke 95, 97, 118 (teilweise), 499, 500, 501 (teilweise), 502, 503, 504, 508, 727, 926 (teilweise), 929 (teilweise), 930 (teilweise)

Der als Anlage beigefügte Plan mit dem Geltungsbereich ist Bestandteil der Satzung.

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