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Laserpointer blendet Besatzung eines Polizeihubschraubers in Hamm-Uentrop

Von Herold Team1 Min. Lesezeit
Laserpointer blendet Besatzung eines Polizeihubschraubers in Hamm-Uentrop

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In Hamm-Uentrop wurde in der Nacht zu Freitag geblendet.

Es ging um einen Polizeihubschrauber.

Der Vorfall ereignete sich am 11. September.

Der Zeitpunkt war gegen 1.15 Uhr.

Das teilte die Polizei mit.

Einsatz wegen Einbruchverdacht

Nach Angaben der Polizei war der Hubschrauber in Hamm-Uentrop im Einsatz.

Grund war der Verdacht eines Einbruchs.

Laserpointer blendete den Hubschrauber

Unbekannte Personen blendeten die Besatzung mit einem Laserpointer.

Die Beamten ordneten den Laserstrahl dem Bereich des Dierhagenwegs zu.

Polizei stellt zwei Personen

Die Polizei konnte eine 48-jährige Frau stellen.

Die Polizei konnte einen 40-jährigen Mann stellen.

Beide stammen aus Hamm.

Die Polizei leitete ein Verfahren gegen die beiden ein.

Überprüfung durch Streifenwagen

Eine Streifenwagenbesatzung traf die beiden Personen an.

Die Streifenwagenbesatzung überprüfte die Personen.

Nach bisherigem Stand keine Verletzungen

Nach bisherigen Erkenntnissen kam es durch die Blendung zu keinen Verletzungen.

Die Polizei nennt keine Abweichungen vom Flugkurs.

Die Polizei führt diese Punkte auf den bisherigen Stand der Ermittlungen zurück.

Strafbares Verhalten und rechtliche Einordnung

Die Polizei warnt vor dem Anstrahlen von Luftfahrzeugen mit Lasern.

Sie nennt es keinen harmlosen Streich.

Die Polizei ordnet das Anstrahlen als gefährliche und strafbare Handlung ein.

Nach Darstellung der Behörde können Blendungen Pilotinnen und Piloten erheblich verletzen.

Nach Darstellung der Behörde können Blendungen auch Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erheblich verletzen.

Die Behörde sagt außerdem, dass schwere Unfälle möglich sind.

Ermittlungen wegen gefährlichen Eingriffs

Die Polizei ermittelt in solchen Fällen wegen eines gefährlichen Eingriffs.

Das gilt für den Straßen- oder Luftverkehr.

Die Polizei nennt als Rechtsgrundlage den Paragraphen 315 des Strafgesetzbuches.

Bereits der Versuch ist strafbar.

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